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Krankmeldung

Sollte Ihr Kind einmal erkrankt sein und die Schule nicht besuchen können, so benachrichtigen Sie uns bitte umgehend möglichst noch vor Unterrichtsbeginn – unter der Rufnummer:

02233/9423425

Bitte hinterlassen Sie den Namen und die Klasse Ihres Kindes sowie den Grund des Fehlens.

Es reicht dann, wenn ihr Kind am ersten Tag nach seiner Genesung in der Schule eine schriftliche Entschuldigung von Ihnen vorlegt.

Gegebenenfalls erbitten wir im Fall des Fehlens Ihres Kindes ein ärztliches Attest.

Bei ansteckenden Krankheiten:

Wenn bei Schülern der Verdacht auf eine der folgenden 22 Erkrankungen besteht bzw. eine dieser Erkrankungen nachgewiesen wurde, muss die Schulleitung informiert werden und die Schule darf nicht besucht werden, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Außerdem sind Sie als Eltern verpflichtet, bereits den Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung der Schule zu melden.

1. Cholera
2. Diphterie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. Masern
5. Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
6. Mumps
7. ansteckungsfähige Lungentuberkulose

8. Meningokokken-Infektion
9. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
10. Paratyphus
11. Virushepatitis A oder E
12. Pest
13. Poliomyelitis (Kinderlähmung)
14. Shigellose
15. Typhus abdominalis
16. Skabies (Krätze)
17. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
18. Keuchhusten
19. Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektion
20. Windpocken
21. Verlausung (hier genügt eine schriftl. Bescheinigug der Eltern, dass das Kind mit einem handelsüblichen Präparat zur Bekämpfung von Kopfläusen behandelt wurde und eine nachfolgende Behandlung in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgen wird -> Formular unter Downloads, siehe Link unten.)
22. Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

Hier können Sie sich die Formulare zur Wiederzulassung bei Kopflausbefall/Krätze herunterladen.

Wenn bei einer in der Wohngemeinschaft des Schülers lebenden Person nach ärztlichem Urteil der Verdacht auf eine der Erkrankungen Nr.1 bis Nr.15 besteht bzw. diese Erkrankung nachgewiesen wurde, muss ebenfalls die Schulleitung informiert werden und darf die Schule nicht besucht werden, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist.

Wenn der Schüler Ausscheider folgender Krankheitserreger ist, muss ebenfalls die Schulleitung informiert werden. Der Schüler darf nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes die Schule betreten.

1. Vibrio cholerae
2. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend
3. Salmonella Typhi oder Salmonella Paratyphi
4. Shigellen
5. enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
6. Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, (Typhus) und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben.

Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.